Allgemeine Geschäftsbedingungen 

I. Allgemeine Bestimmungen 

§ 1 Geltungsbereich 

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der Firma Rhoen-Eventtechnik (nachfolgend RET genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung oder den Verkauf von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von RET zum Gegenstand haben. 

2. Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss 

1. Die Angebote von RET sind unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der Schriftform oder der mündlichen Zusage. 

2. RET ist in der Entscheidung über die Annahme frei.

 

II. Vermietung von Gegenständen 

§ 1 Mietzeit 

§ 2 Vergütung Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager von RET (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von RET (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, RET oder ein Dritter den Transport durchführt. 

1. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, gilt der in der jeweils bei Vertragsabschluss gültige Mietpreis von RET als vereinbart. 

2. Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z. B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart. 

§ 3 Transport

1. Soweit nichts Anderweitiges vereinbart wurde, schuldet RET nicht den Transport der Mietgegenstände. Übernimmt RET den Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen RET und dem Kunden, kann RET den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen. Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten § 9 Abs. 1 und 2.

2. Lässt RET den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den Dritten für etwaige Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehmen. Der Kunde kann zu diesem Zweck Abtretung der RET gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in demjenigen Umfang verlangen, in dem RET dem Kunden gegenüber gemäß § 7 Abs. 1 und 2 zur Haftung verpflichtet ist.

§ 4 Stornierung durch den Kunden

1. Der Kunde hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu stornieren. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Im Falle der Stornierung, unberechtigten Kündigung oder des unberechtigten Vertragsrücktritts ist der Kunde verpflichtet: 

– bei Stornierung bis 60 Tage vor Mietbeginn: 20 % 

– bei Stornierung bis 30 Tage vor Mietbeginn: 40 % 

– bei Stornierung bis 10 Tage vor Mietbeginn: 60 % 

– bei Stornierung ab 9 Tage vor Mietbeginn: 80 % 

der gesamten Vergütung gemäß § 2, als Schadensersatz an RET zu zahlen. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei RET maßgeblich. Die Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Kunde nachweist, dass RET kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

§ 5 Zahlung 

1. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, ist die Miete ohne Abzüge/Skonti im Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns fällig. Vergütungen für sonstige Leistungen sind ebenfalls bei Vertragsbeginn fällig. RET ist zur Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet.

2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei RET maßgeblich.

3. Ist unser Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so schuldet er bei nicht fristgerechter Zahlung Fälligkeitszinsen i. H. v. 8 % über dem Basiszinsatz. Ist unser Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, hat er die Vergütungen und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis während des Verzuges mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Kunde uneingeschränkt berechtigt.

§ 6 Gebrauchsüberlassung und Mängel

1. Bei den von RET vermieteten Gegenständen handelt es sich um technisch aufwendige und dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern.

2. RET wird die Mietgegenstände in ihrem Lager lt. den Öffnungszeiten in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereit stellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit RET unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform i. S. v. IV. § 1.

3. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und /oder gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 bis S. 3, § 14 Abs. 2 zur Instandhaltung – einschließlich Reparatur – verpflichtet ist. RET kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Der Kunde kann die Durchführung der Nachbesserung nur während des in § 6 Abs. 2 genannten Zeitraums verlangen. RET kann die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.

4. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §§ 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch von RET erfolglos geblieben ist oder RET die Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß § 6 Abs. 3 S. 5 abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Kunde aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB kündigen oder Schadenersatz verlangen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel RET zwar unverzüglich angezeigt hat, eine Nachbesserung innerhalb des unter § 6 Abs. 2 genannten Zeitraums jedoch nicht möglich war. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Kunde RET zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches Mitverschulden des Kunden an dem Mangel schließt das Kündigungsrecht aus.

5. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.

6. Mietet der Kunde technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die Inanspruchnahme des von RET empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht dem Kunde ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.

7. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch RET erfolgt, hat der Mieter RET zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. RET haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.

 

§ 7 Schadensersatz

1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch RET, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Für typische, vorhersehbare Schäden, haftet RET darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch RET, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von RET.

2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.

3. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für den Verkauf von Gegenständen (III).

 

§ 8 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von RET.

Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 7 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten von RET zu vereinbaren. Soweit PMA infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde RET von diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.

 

§ 9 Pflichten des Kunden während der Mietzeit

1. Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern der Kunde kein Servicepersonal von RET gebucht hat, muss der Kunde alle während der Mietzeit notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten durchführen lassen. Insbesondere hat der Kunde die während des Mietgebrauchs entstehenden Mängel an Leuchtmitteln und Lautsprechermembranen zu beheben. Darüber hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für deren Beseitigung aufzukommen.

2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von RET angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.

3. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder – schwankungen hat der Kunde einzustehen.

 

§ 10 Versicherung

1. Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.

2. Vereinbaren RET und der Kunde, dass RET die Versicherung übernimmt, hat der Kunde RET die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt RET die Versicherung nicht, hat der Kunde RET den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.

 

§ 11 Rechte Dritter

Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, RET unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass die Eingriffe der Sphäre RET zuzuordnen sind.

 

§ 12 Kündigung von Mietverträgen

1. Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.

2. Zugunsten von RET liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn

a) sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;

b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;

c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzins in Verzug gerät.

 

§ 13 Rückgabe der Mietgegenstände

1. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreien Zustand im Lager von RET während des in § 6 Abs. 2 genannten Zeitraum spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör.

2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager von RET abgeschlossen. Nach der Registrierung erhält der Kunde eine Empfangsbestätigung. RET behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

3. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde RET hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.

4. Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderem Kleinteilzubehör hat der Kunde RET den Neuwert zu erstatten, es sei denn der Kunde weist nach, dass RET kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

§ 14 Langfristig vermietete Gegenstände

1. Sofern die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder der Kunde die Mietgegenstände aufgrund verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate in Besitz hat, gelten ergänzend die Bestimmungen dieses Paragraphen.

2. Dem Kunden obliegt die Instandhaltung und – soweit erforderlich – auch die Instandsetzung der Mietgegenstände.

3. Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. RET erteilt auf Wunsch des Kunden Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.

4. Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 2 und 3 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist RET ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.

 

III. Verkauf von Gegenständen

 

§ 1 Preise

1. Alle Rechnungen werden Umsatzsteuerfrei nachgewiesen.

2. Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten.

 

§ 2 Lieferung

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmt RET Transportmittel und Transportwege, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste und billigste Möglichkeit gewählt wird.

2. RET darf Bestellungen in Teillieferungen erfüllen, die jeweils gesondert zu bezahlen sind. Wird die Bezahlung einer Teilmenge verzögert, so kann RET die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen.

3. Liefertermine und Lieferfristen müssen von RET ausdrücklich schriftlich bestätigt werden und gelten nur als annähernd vereinbart. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zu seinem Ablauf das Lager von RET verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt ist.

4. Bei höherer Gewalt, Streiks, Rohstoffmangel oder Betriebsstörungen verlängern sich die Lieferzeiten entsprechend. In diesem Fall oder wenn Umstände bei den Lieferanten von RET eintreten, die zu einer Verzögerung der Leistung führen und die Ware von PMA nicht beschafft werden kann, ist RET berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Kunden hat RET sich dazu zu erklären, ob RET von dem Rücktrittsrecht Gebrauch macht oder innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist liefern wird. Der Kunde ist seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem er eine angemessene Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und diese ungenutzt verstrichen ist.

5. Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der Lieferzeit stehen dem Kunden nur zu, wenn er RET eine Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und die Lieferzeitüberschreitung auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch RET, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Für typische, vorhersehbare Schäden haftet RET darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch RET, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht worden sind.

 

§ 3 Gefahrübergang

1. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.

2. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Kunden über.

3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

 

§ 4 Zahlungsbedingungen

1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen von RET über Warenlieferungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.

2. Im übrigen gilt die Regelung unter Ziff. II § 5 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt

 

1. Bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB behält sich RET das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB behält sich RET das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. 

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. 

3. Der Kunde ist verpflichtet, REt einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaigen Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde RET unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 

4. RET ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. 

5. Ist der Kunde Unternehmer, ist er berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt RET bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. RET nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. RET behält sich jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, soweit der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. 

6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag von RET. Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen, die RET nicht gehören, so erwirbt RET an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von RET gelieferten Ware zu den sonstigen Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen RET nicht gehörenden Gegenständen, vermischt wird.

 

§ 6 Gewährleistung

1. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung ein Jahr, für neu hergestellte Sachen zwei Jahre beträgt. Schadensersatzansprüche für Mängel an gebrauchten Sachen verjähren in einem Jahr. 

2. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände an einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB erfolgt unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung von PMA. Rechte aus § 444 BGB (Haftungsausschluss) bleiben unberührt. 

3. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, leistet RET für Mängel neuer Gegenstände mit folgender Maßgabe Gewähr:

 3.1 Die Gewährleistung umfasst zunächst ausschließlich nach Wahl von RET die Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

 3.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

 3.3 Der Unternehmer muss den Mangel innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel war nicht erkennbar. Zeigt sich ein Mangel später, muss dieser ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen schriftlich angezeigt werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

 3.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

 3.5 Bei Unternehmern im Sinne von § 14 BGB gilt als Beschaffenheit der Ware nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

 

§ 7 Schadensersatz

1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch RET, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Für typische, vorhersehbare Schäden haftet RET darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch RET, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind. 

2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei RET zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

IV. Form/Schlussbestimmungen 

§ 1 Schriftform Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt. 

§ 2 Schlussbestimmungen 

1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. 

2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. 

3. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen RET und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache. 

4. Erfüllungsort ist der Sitz von RET. Ist der Kunde Kaufmann, eine Privatperson mit alleinigem Wohnsitz im Ausland oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist der Sitz von RET ausschließlicher Gerichtsstand

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